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Rückzahlung von Covid-Härtefallgelder im Kanton Luzern – persönliche Einschätzung

22. März 2024

Drei Jahre nach den ersten Auszahlungen von A-fonds-perdu-Beiträgen herrscht im Kanton Luzern noch immer sehr grosse Unsicherheit, ob diese nun wirklich zurückzuzahlen sind oder nicht. Und es ist leider davon auszugehen, dass diese Unsicherheit noch mehrere Jahre fortbestehen wird. Für mich persönlich ist es unverständlich, dass die Luzerner Behörde zweimal die Spielregeln rückwirkend zu Ungunsten der betroffenen Betriebe änderte. Deshalb erachte ich es als korrekt, wenn sich Unternehmen gegen die als unrechtsmässig empfundenen Rückzahlungen wehren.

Warum ein Thema der Treuhänder
Als Präsident von EXPERTsuisse Sektion Zentralschweiz bin ich in einer Arbeitsgruppe tätig, welche sich intensiv mit der Gewinnbeteiligung des Kantons Luzern beschäftigt. Viele Unternehmen weisen keinen steuerbaren Gewinn aus, werden aber zu Rückzahlungen aufgefordert, weil der Kanton Luzern in einem Zweistufenvorgehen Korrekturen vornimmt. Diese Berechnungen können sehr komplex sein. In diesem Zusammenhang sind wir dann als Treuhänder gefordert, zu beurteilen, ob diese Aufrechnungen wirklich gerechtfertigt sind.

Entwicklung der Gesetzgebung
Ende 2020 hat der Bund entschieden, dass Unternehmen, welche behördlich geschlossen wurden, einen Teil der fixen Kosten bezahlt werden. Bei Unternehmen mit einem Umsatz kleiner als CHF 5 Millionen hat der Kanton den Lead und musste die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen dazu erarbeiten. Der Bund übernahm 70% der ausbezahlten Beträge und würde auch wieder 70% der Gewinnrückführung zurückerhalten. In der Härtefallverordnung des Kantons Luzern, welche bis 20.3.2021 gültig war, war keine Gewinnrückzahlung vorgesehen. Alle Unternehmen, welche Härtefallgelder geltend machen konnten, mussten dies beantragen. Mit der Auszahlung der ersten Tranche wurde eine Verfügung zugestellt, in welcher folgende Aussage gemacht wurden: «Die Unterstützung von behördlich geschlossenen Unternehmen wird in Form von nichtrückzahlbaren Beiträgen, sogenannten A-fonds-perdu-Beiträgen ausbezahlt. Diese Beiträge sollen die branchenüblichen Fixkosten während der Dauer der behördlichen Schliessung abdecken.»

Am 20. April 2021 wurde Art. 3b in die Härtefallverordnung des Kantons Luzern betreffend bedingte Gewinnbeteiligung wie folgt eingefügt:  «Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken, die im Jahr der Ausrichtung eines nicht rückzahlbaren Beitrags einen steuerbaren Jahresgewinn nach den §§ 71-80 des Steuergesetzes vom 22. November 1999 erzielen, leiten diesen an das Finanzdepartement weiter; dies aber höchstens im Umfang des erhaltenen Beitrags. Die Berechnung der bedingten Gewinnbeteiligung erfolgt sinngemäss nach Artikel 8e der Covid-19-Härtefallverordnung.»

Die Unternehmen, welche wir betreuen, haben nach einer gewissen Zeit eine zweite Tranche ausbezahlt erhalten, ohne dass sie einen zweiten Antrag eingereicht hatten. Mit dieser Auszahlung erhielten die Unternehmen wiederum eine Verfügung, auf welcher auf der ersten Seite noch von nichtrückzahlbaren A-Fonds-perdu-Beiträge gesprochen wurde. Im gleichen Dokument stand dann auf der 3. Seite unter «rechtliche Informationen» Folgendes: «Unternehmen, die im Jahr der Ausrichtung eines A-fonds-perdu-Beitrages einen steuerbaren Jahresgewinn erzielen, haben diesen bis maximal im Umfang des erhaltenen Betrages ans Finanzdepartement des Kantons Luzern weiterzuleiten.»

Erst am 29. März 2022, ein Jahr nach den ersten Auszahlungen, hat dann der Kanton Luzern die Verordnung nochmals angepasst und sieht vor, dass der steuerbare Gewinn korrigiert werden kann.

Aktuelles Vorgehen des Kantons Luzern betreffend Gewinnrückzahlung
Der Kanton Luzern fordert nun Beiträge zurück, auch wenn diese mit der 1. Tranche ausbezahlt wurden und zu diesem Zeitpunkt weder in der Verordnung noch in der Verfügung etwas von Rückzahlung formuliert gewesen war. Zudem müssen auch Unternehmen zurückzahlen, welche keinen steuerbaren Gewinn ausweisen, da der Kanton diverse Korrekturberechnungen vornimmt, deren gesetzliche Grundlage in den meisten Fällen erst lange nach den Auszahlungen in Kraft gesetzt wurden. Für mich ist dieses Vorgehen unverständlich. Zudem bin ich der Auffassung, dass hier die gesetzliche Grundlage klar fehlt.

Erwartung von Rechtssicherheit
Es ist für mich selbstverständlich, dass der Kanton nicht Gewinne von Unternehmen mitfinanzieren darf und er haushälterisch mit den Steuergeldern umgehen soll.  Auch wenn die Gesetzgebung sehr rasch erfolgen musste und dabei nicht an alles gedacht werden konnte, sollte sich die Behörde an ihre erlassenen Verfügungen und Gesetze halten, welche Gültigkeit hatten. Andere Kantone hatten ähnliche Ausgangslagen und verzichten nun auf die Gewinnrückführung. Mittlerweile ist der Kanton Luzern noch der einzige Kanton, der die Gewinne zurückfordern will.

Lösungsvorschlag
Es wurden von beiden Seiten rechtliche Gutachten erarbeitet und versucht darzulegen, warum die Beiträge zurückzuzahlen sind oder nicht und warum der steuerbare Gewinn korrigiert werden darf oder nicht. Ich bin der Auffassung, dass die bedingte Gewinnbeteiligung des Kantons Luzern für behördlich geschlossene Unternehmen mit einem Umsatz bis CHF 5 Mio. gemäss den zugestellten Verfügungen und der jeweils im Auszahlungszeitpunkt gültigen Gesetzestexte wie folgt umgesetzt werden sollten:

Auszahlungen bis 20. April 2021:

Keine Rückzahlung notwendig;

Auszahlungen zwischen 21. April 2021 und 29. März 2022:

Rückzahlung maximal im Umfang der ausbezahlten Beiträge ab 21. April 2021, sofern einen steuerbaren Gewinn ausgewiesen wird. Es sollen keine Korrekturberechnungen vorgenommen werden;

Auszahlungen ab 30. März 2022:

Rückzahlungen im Umfang der Auszahlungen nach diesem Datum, sofern die Umrechnungen des Kantons zu einem Gewinn führen;

Dieses Vorgehen hätte eine gesetzliche Grundlage und entspricht den Prinzipien eines Rechtsstaates. Zudem könnten duzende von Gerichtsfällen vermieden werden.

In der März-Session entscheidet der Kantonsrat Luzern, ob die Behörde nun die Rückzahlungen wie vom Regierungsrat vorgesehen, zurückfordern soll. Ich hoffe, die politischen Instanzen des Kantons bewirken eine rasche Anpassung dieses Vorgehens, damit die Bewirtschaftung der Härtefallgelder im Kanton Luzern bald abgeschlossen werden kann und Luzerner Unternehmer/innen bald Gewissheit haben, welche Zahlungen auf gesetzlicher Grundlage zurückzuzahlen sind. 

 hegglin andre

+41 41 226 30 56
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