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Teilpensionierung und rentenbildende Beiträge nach dem Referenzalter

22. März 2024

Das Schweizer Stimmvolk hat am 25. September 2022 die Reform zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) angenommen, die seit dem 1. Januar 2024 in Kraft ist. Im Fokus dieser Abstimmung stand die Erhöhung des Referenzalters für Frauen auf 65 Jahre, zuvor als Rentenalter bezeichnet. Neben dieser Massnahme wurden auch zahlreiche weitere Neuerungen eingeführt, darunter zwei Planungsmöglichkeiten, auf welche wir detaillierter eingehen:

Gestaffelte Pensionierung
Eine wichtige Änderung ist die Möglichkeit, sich bei der AHV schrittweise zwischen 63 und 70 Jahren pensionieren zu lassen. Weiter wurden alle Pensionskassen verpflichtet, die Möglichkeiten zu schaffen, dass Pensionskassengelder in bis zu drei Schritten bezogen werden können. Durch eine Reduktion der Arbeitstätigkeit z.B. zuerst auf 70% und dann auf 40% können auch Auszahlungen der Pensionskassengelder auf mehrere Jahre verteilt und somit die Steuerprogression gebrochen werden. Weitere Informationen, insbesondere auch die Höhe der Kürzung oder Erhöhung der Renten finden Sie unter:  https://www.ahv-iv.ch/p/3.04.d 

Eine frühere Pensionierung und ein früherer Bezug der AHV-Rente wirkt sich jedoch nicht auf die Beitragspflicht aus. Beiträge für Nichterwerbstätige sind weiterhin bis zum Referenzalter geschuldet.

Rentenbildende Beiträge auch nach Erreichen des Referenzalters
Wird nach dem Referenzalter weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, sind weiterhin AHV-Beiträge fällig. Bisher waren diese reine Solidaritätsbeiträge, das heisst sie hatten keine Auswirkung auf die Rente, welche beim Erreichen des Referenzalters einmalig berechnet wurde. Mit der neuen AHV-Reform können diese Beiträge auch rentenbildend sein. Einmalig kann nun die Rente neuberechnet werden.

Wenn Sie z.B. mit 68 Jahren Ihre Erwerbstätigkeit aufgeben, macht es Sinn, eine Neuberechnung zu verlangen, sofern Sie davon ausgehen, dass Sie anschliessend keine wesentlichen AHV-pflichtigen Beiträge mehr bezahlen werden. Durch dieses Einkommen könnte sich eine erhöhte Rentenzahlung ergeben, sofern Sie bisher noch nicht den Maximalbetrag erhalten. Zudem besteht die Chance vorhandene Beitragslücken zu schliessen. Verlangen Sie erst eine Vorausberechnung, bevor Sie eine Neuberechnung verlangen, darin erhalten Sie die benötigten Informationen: https://www.ahv-iv.ch/p/3.06.d .

Voraussetzungen:

  • Sie haben am 1. Januar 2024 noch nicht das 70. Altersjahr vollendet
  • Das jährliche Erwerbseinkommen nach Erreichen des Referenzalters beträgt mindestens 40% des bisherigen durchschnittlichen jährlichen Erwerbseinkommens
  • Der jährlich entrichtete AHV-Beitrag entspricht dem Mindestbeitrag (2024: CHF 514)

Die erhöhte Auszahlung aufgrund der Neuberechnung ist frühestens einen Monat nach dem Antrag möglich. Es erfolgt keine rückwirkende Auszahlung. Weitere Informationen sind im Merkblatt zu finden: https://www.ahv-iv.ch/p/3.08.d

Freiwilliger Verzicht auf Freibetrag
Neu ist es auch möglich, auf die Anwendung des Renten-Freibetrags (CHF 1’400/Monat) zu verzichten, um auf dem gesamten Einkommen Beiträge abzurechnen. Das wird vor allem für Personen interessant sein, welche über Beitragslücken verfügen oder Jahre mit tiefen Beiträgen aufweisen. Sie können eine Vorausberechnung der AHV-Rente verlangen, damit Sie einschätzen können, ob sich ein Verzicht lohnt.

Mit der AHV-Reform erhalten wir verschiedene Möglichkeiten, Renten früher oder später zu beziehen und mehr oder weniger Beiträge zu bezahlen. Eine gute Planung der Pensionierung wird je länger je wichtiger. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

 lee heimerl titania

+41 41 226 30 55
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