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Tücken bei der Mehrwertsteuer

18. Dezember 2023

Noch immer stellen wir fest, dass sehr grobe Fehler im Zusammenhang mit der MWST passieren. Wo lauern die grossen Gefahren bei der MWST?

  • Auf den Importbelegen wird jeweils die MWST 1:1 weiterverrechnet, dabei handelt es sich um die Einfuhrsteuer. Diese kann 100 % zurückverlangt werden. Erstellen Sie einen separaten MwSt-Code in der Buchhaltung für den Import und einen MwSt-Code für die 100% MwSt und kontrollieren Sie Ende Jahr, ob Sie alle Einfuhrsteuern geltend gemacht haben.
  • In der Regel sind bei MWST-pflichtigen Unternehmen alle Zahlungseingänge mit MwSt abzurechnen, d.h. auch Verkäufe von Sachanlagen oder Weiterverrechnung von Personalkosten. Wir sehen immer wieder, dass dies vergessen geht. Nicht steuerbarer Umsatz bzw. ausgenommener Umsatz sind in Art. 21 MWSTG geregelt. In Unternehmen sind dies häufig Zinseinnahmen oder langfristige Vermietung von Räumen. Wenn diese Umsätze eine gewisse Grösse erreichen, führt dies zu Vorsteuerkürzungen.
  • Aber Achtung, wenn Sie Immobilien aus einem steuerpflichtigen Unternehmen verkaufen, dann gibt es wichtige Fragen zu entscheiden. Verkaufen sie die Immobilie mit MwSt, ohne MwSt oder allenfalls im Meldeverfahren. Hier lauern sehr grosse Risiken zu viel oder zu wenig Steuern zu zahlen.
  • Erhalten Sie Subventionen, Spenden oder Zuschüsse, wie zum Beispiel für Solaranlagen, dann gibt es solche, welche zu einer Vorsteuerkürzung führen und andere, welche als «nicht Entgelte» gemäss Art. 33 MWST gelten. Diese Unterscheidung ist nicht immer logisch und oft geht es dabei um viel Geld.
  • Bei privaten Ausgaben, welche vom Geschäft bezahlt werden, darf selbstverständlich keine Vorsteuer geltend gemacht werden und auf Privatanteile, wie z.B. für das Geschäftsfahrzeug ist MwSt abzuliefern. Das Halten von mehreren Fahrzeugen für eine Person kann auch teuer zu stehen. Beim zweiten Fahrzeug verlangt die Eidgenössische Steuerverwaltung in der Regel die MwSt auf einer Marktmiete und ist mit dem Privatanteil nicht mehr zufrieden.

Wenn Sie unsicher sind, können Sie auch die Eidgenössische Steuerverwaltung anfragen, ob Sie eine Prüfung freiwillig vornehmen kann. Wir haben auch Mandate, wo wir regelmässig die Buchführung auf steuerliche Themen prüfen, damit keine Überraschungen erlebt werden müssen.

Aber nun steht ja der MwSt -Satzwechsel von 7.7 % auf 8.1 % vor der Tür. Wir haben darüber schon ausführlich berichtet. Denken Sie daran – der Leistungszeitpunkt bzw. der Lieferzeitpunkt ist entscheidend – nicht das Datum der Rechnung oder Zahlung!

Sie auf mich zu und wir schauen gemeinsam, wo wir Sie unterstützen können.

 lee heimerl titania

+41 41 226 30 52
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