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Achtung: Einkäufe in die 2. Säule sind gut zu planen

20. September 2023

Mit zusätzlichen Einzahlungen in die Pensionskasse können Sie Ihr steuerbares Einkommen reduzieren. Aber aufgepasst – nicht alle Einkäufe sind sinnvoll. Abklärungen sind vor dem Einkauf und insbesondere bei einem allfälligen Stellenwechsel notwendig.

Sie und Ihr Arbeitgeber zahlen in der Regel monatlich die Beiträge an die zweite Säule, der sogenannten beruflichen Vorsorge. Ab dem 25. Altersjahr wird davon ein wesentlicher Teil dem persönlichen Altersguthaben gutgeschrieben. Mit steigendem Lohn oder geänderten Pensionskassenlösungen können Deckungslücken entstehen, welche Sie mit zusätzlichen Einkäufen schliessen können. Insbesondere auf folgende Punkte sollten Sie dabei achten:

  • Diese Mittel stehen Ihnen erst wieder zur Verfügung, wenn Sie in Pension gehen, sich selbständig machen oder allenfalls ein Eigenheim erwerben.
  • Wenn Sie die Schweiz definitiv verlassen, können Sie grundsätzlich die Vorsorgegelder beziehen, dies gilt jedoch nicht für den obligatorischen Teil bei Ausreise in EU/EFTA-Staaten.
  • Die Pensionskasse berechnet in der Regel der maximale Einkaufsbetrag. Wobei für die Berechnung auch allfällige 3. Säulen Gelder zu berücksichtigen sind. Zahlen Sie keine Beiträge ein ohne vorgängige Berechnung der Pensionskasse.
  • Wie ist der Deckungsgrad der Pensionskasse. Einen Einkauf in eine Pensionskasse mit einer Unterdeckung ist allenfalls nicht sinnvoll. Fragen Sie nach dem aktuellen Deckungsgrad.
  • Klären Sie ab, was mit den Einkaufsbeiträgen im Todesfall passiert. Wenn möglich sollten die Reglemente vorsehen, dass diese gesondert ausbezahlt werden (Rückgewähr).
  • Sind Sie mit verschiedenen Vorsorgeplänen versichert, z.B. einen obligatorischen und einen überobligatorischen, dann klären Sie ab, in welchen Plan eine Einzahlung sinnvoll ist.
  • Nach dem letzten Einkauf muss mindestens drei Jahre zugewartet werden mit Kapitalbezügen, ansonsten werden die gesparten Steuern nachträglich eingefordert. Es gibt gewisse Ausnahmen, wie z.B. den Einkauf in die Scheidungslücke.

Wenn Sie eine Arbeitsstelle wechseln und damit auch Ihre Vorsorgegelder auf eine neue Einrichtung übertragen werden, besteht das Risiko, dass wichtige Informationen verloren gehen. Ist die Unterscheidung in obligatorisch und nicht obligatorisch auch noch möglich? Gilt weiterhin Rückgewähr für Ihre früher getätigten Einkäufe in der neuen Pensionskasse. Wurde die Höhe der Scheidungslücke korrekt nachgeführt. Sie können zum Teil auch bestimmen, welche Gelder in welche Vorsorgepläne überführt werden sollen.

André Hegglin berät Sie hierzu gerne und hilft Ihnen, dabei die Geldflüsse Sinnvoll zu planen.

 hegglin andre

+41 41 226 30 56
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