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Nachträgliche Einzahlung in die Säule 3a

21. Mai 2026

Personen, die in bestimmten Jahren keine Beiträge oder nur Teilbeträge in ihre gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) eingezahlt haben, können diese Beitragslücken mit der neuen gesetzlichen Grundlage in Art. 7a BVV3 unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich schliessen.

Das schweizerische Vorsorgesystem basiert auf drei Säulen: der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV), der beruflichen Vorsorge sowie der privaten Vorsorge. Die gebundene Selbstvorsorge – die sogenannte Säule 3a – gehört zur dritten Säule und ermöglicht den steuerbegünstigten Aufbau eines individuellen Vorsorgevermögens. Im Jahre 2026 beträgt der Maximalbetrag für Personen mit Pensionskasse CHF 7'258 und für Personen ohne Pensionskasse (z.B. Selbständigerwerbende) CHF 36'288.

Neu können Personen mit AHV-pflichtigem Erwerbseinkommen nicht ausgeschöpfte Beiträge aus früheren Jahren nachträglich einzahlen und steuerlich geltend machen. Solche Einkäufe sind erstmals ab dem Steuerjahr 2026 rückwirkend für das Jahr 2025 möglich.

Voraussetzungen der nachträglichen Einzahlung

  • Die versicherte Person muss im Jahr der Nachzahlung ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielen.
  • Die ordentlichen Beiträge des laufenden Jahres müssen zuerst vollständig einbezahlt werden.
  • Nachzahlungen sind maximal zehn Jahre rückwirkend möglich, erstmals für Beitragslücken ab dem Jahr 2025.
  • In den betreffenden Jahren musste die steuerpflichtige Person grundsätzlich zum Abschluss bzw. zur Einzahlung in die Säule 3a berechtigt gewesen sein.
  • Pro Jahr mit Beitragslücke kann nachträglich nur einmal rückwirkend einbezahlt werden.

Praktische Bedeutung
Die neue Regelung schafft insbesondere für Personen mit schwankendem Einkommen, Erwerbsunterbrüchen oder Teilzeitbeschäftigungen zusätzliche Flexibilität in der Vorsorgeplanung. Zudem kann die Möglichkeit zur späteren Schliessung von Beitragslücken interessante steuerliche Optimierungsmöglichkeiten bieten.
Gleichzeitig ist die grundsätzlich gut gemeinte Neuerung an zahlreiche Voraussetzungen, Einschränkungen und Detailregelungen geknüpft. Zum Beispiel kann pro Jahr maximal der «kleine» Abzug, d.h. aktuell CHF 7'258 nachträglich einbezahlt werden. Je nach persönlicher Situation können die verschiedenen Spezialbestimmungen die erwarteten Steuervorteile relativieren oder die Umsetzung unnötig erschweren.

Hinweis zu Sonderfällen
Mit dem Kreisschreiben Nr. 18a der Eidgenössischen Steuerverwaltung wurden die Details zur nachträglichen Einzahlung in die gebundene Selbstvorsorge geregelt. Das Kreisschreiben enthält zudem verschiedene Sonderregelungen und Präzisierungen, unter anderem für Personen mit mehreren Erwerbstätigkeiten, bei Zuzug aus dem Ausland oder für Selbständigerwerbende.

Fazit
Die Möglichkeit der nachträglichen Einzahlung in die Säule 3a stellt eine sinnvolle Erweiterung der privaten Vorsorge dar. Versicherte erhalten mehr Flexibilität und können Vorsorgelücken künftig gezielt schliessen sowie gleichzeitig von steuerlichen Vorteilen profitieren. Aufgrund der verschiedenen Voraussetzungen und Detailregelungen empfiehlt sich jedoch eine sorgfältige Prüfung der individuellen Situation.

Bei Fragen oder für eine persönliche Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

emmenegger carmen

+41 41 226 30 51
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