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Neuigkeiten fürs 2026

12. Dezember 2025

Jedes Jahr bringt wieder neue Gesetze, neue Ansätze und Regeln, welche zu beachten sind. Im Bereich der Steuern und Sozialversicherung bleibt jedoch vieles beim Alten:

 Wichtige Zahlen und Faktoren

 Bisher

 Ab 1.1.2026

 Beitrag Unselbständige für AHV/IV/EO Arbeitnehmer und Arbeitgeber

 10.60%

 10.60%

 Beiträge Nichterwerbstätige:
 Mindestbeitrag
 Maximalbeitrag


 530
 26’500

 
 530
 26’500

 Freibetrag AHV-Rentner pro Jahr
 Freibetrag AHV geringfügiges Einkommen (ausgenommen Reinigungspersonal) pro Jahr

 16’800
 2’500

 16’800
 2’500

 Maximale Ehepaarrente (pro Monat); ab 2026 erstmals eine 13. Auszahlung

 3’780

 3’780

 Arbeitslosenversicherung, ALV-Abzug Arbeitgeber und Arbeitnehmer

 2.20%

 2.20%

 Maximal versicherter UVG-Lohn pro Jahr

 148’200

 148’200

 2. Säule: Eintrittslohn Berufliche Vorsorge (2. Säule) pro Jahr

 22’680

 22’680

 3. Säule: maximale Beiträge pro Jahr
 Erwerbstätige mit 2. Säule
 Erwerbstätige ohne 2. Säule maximal 20 % des Erwerbseinkommens, maximal


 7’258
 36’288


 7’258
 36’288

 Mindestzinssatz für Guthaben von Beteiligten

 2024:1.50%
 2025:1.00%

 Veröffentlichung  
 Ende Januar

 Kapitalisierungszinssatz für Bewertung von nicht gehandelten Unternehmen gemäss Kreisschreiben 28 der Schweiz. Steuerkonferenz

 2022:8.50%  
 2023:7.75%
 2024:8.75%

 Veröffentlichung
 im neuen Jahr

 Privatanteile von geschäftlichen Fahrzeugen in % der Gestehungskosten bzw. Mindestbetrag pro Monat

 0.90%
 150

 0.90%
 150

 Maximale Kilometerentschädigung für geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge

 70 Rappen

 75 Rappen

Zwei Gerichtsentscheide führen dazu, dass Rückstellungen von den Steuerbehörden in zwei Fällen in der Regel strenger beurteilt werden als bisher. Einerseits wurden bisher Wertberichtigungen auf Wertschriften, welche im Umlaufvermögen bilanziert wurden, von den Steuerbehörden akzeptiert. Ab 2025 werden neue Wertberichtigungen nicht mehr toleriert und sind bis 2027 aufzulösen. Weiterhin können Wertschriften im Anlagevermögen zu Anschaffungskosten bilanziert werden. In den meisten Kantone wurden Rückstellungen für Grosssanierungen von Immobilien bis 5 % der Buchwerte toleriert, auch wenn die maximalen Abschreibungen getätigt wurden. Diese Praxis wird von den meisten Kantone nicht mehr fortgesetzt. Auch hier gilt, neue Rückstellungen im Jahr 2025 werden nicht mehr akzeptiert und die bestehenden müssen bis 2027 aufgelöst werden. Steuerlich anerkennt werden nur noch Rückstellungen für individuell begründete Sanierungsvorhaben. 

Wie überall gibt es auch im Bereich der Steuern und Sozialversicherungen laufend Änderungen, welche zu berücksichtigen sind. Gerne unterstützen wir Sie dabei und helfen Ihnen die richtigen Vorkehrungen zu treffen.

 emmenegger_carmen

+41 41 226 30 51
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