Neuigkeiten fürs 2026
Jedes Jahr bringt wieder neue Gesetze, neue Ansätze und Regeln, welche zu beachten sind. Im Bereich der Steuern und Sozialversicherung bleibt jedoch vieles beim Alten:
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Wichtige Zahlen und Faktoren |
Bisher |
Ab 1.1.2026 |
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Beitrag Unselbständige für AHV/IV/EO Arbeitnehmer und Arbeitgeber |
10.60% |
10.60% |
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Beiträge Nichterwerbstätige: |
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Freibetrag AHV-Rentner pro Jahr |
16’800 |
16’800 |
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Maximale Ehepaarrente (pro Monat); ab 2026 erstmals eine 13. Auszahlung |
3’780 |
3’780 |
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Arbeitslosenversicherung, ALV-Abzug Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
2.20% |
2.20% |
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Maximal versicherter UVG-Lohn pro Jahr |
148’200 |
148’200 |
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2. Säule: Eintrittslohn Berufliche Vorsorge (2. Säule) pro Jahr |
22’680 |
22’680 |
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3. Säule: maximale Beiträge pro Jahr |
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Mindestzinssatz für Guthaben von Beteiligten |
2024:1.50% |
Veröffentlichung |
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Kapitalisierungszinssatz für Bewertung von nicht gehandelten Unternehmen gemäss Kreisschreiben 28 der Schweiz. Steuerkonferenz |
2022:8.50% |
Veröffentlichung |
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Privatanteile von geschäftlichen Fahrzeugen in % der Gestehungskosten bzw. Mindestbetrag pro Monat |
0.90% |
0.90% |
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Maximale Kilometerentschädigung für geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge |
70 Rappen |
75 Rappen |
Zwei Gerichtsentscheide führen dazu, dass Rückstellungen von den Steuerbehörden in zwei Fällen in der Regel strenger beurteilt werden als bisher. Einerseits wurden bisher Wertberichtigungen auf Wertschriften, welche im Umlaufvermögen bilanziert wurden, von den Steuerbehörden akzeptiert. Ab 2025 werden neue Wertberichtigungen nicht mehr toleriert und sind bis 2027 aufzulösen. Weiterhin können Wertschriften im Anlagevermögen zu Anschaffungskosten bilanziert werden. In den meisten Kantone wurden Rückstellungen für Grosssanierungen von Immobilien bis 5 % der Buchwerte toleriert, auch wenn die maximalen Abschreibungen getätigt wurden. Diese Praxis wird von den meisten Kantone nicht mehr fortgesetzt. Auch hier gilt, neue Rückstellungen im Jahr 2025 werden nicht mehr akzeptiert und die bestehenden müssen bis 2027 aufgelöst werden. Steuerlich anerkennt werden nur noch Rückstellungen für individuell begründete Sanierungsvorhaben.
Wie überall gibt es auch im Bereich der Steuern und Sozialversicherungen laufend Änderungen, welche zu berücksichtigen sind. Gerne unterstützen wir Sie dabei und helfen Ihnen die richtigen Vorkehrungen zu treffen.

+41 41 226 30 51

