Mehrwertsteuer: Wichtige Änderungen ab 1. Januar 2025
Es gibt einige wesentliche Änderungen durch die MWST-Reform, welche per 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt wird. Neu können Unternehmen mit einem Umsatz bis CHF 5 Mio. jährlich abrechnen, bei der Saldosteuersatzmethode gibt es Vereinfachungen, aber auch eine finanzielle Schlechterstellung. Bis 28. Februar 2025 sind einige Weichen richtig zu stellen.
Der Bundesrat hat die im Juni 2023 vom Parlament verabschiedete Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) per 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig tritt auch die teilrevidierte Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) in Kraft. Eine Ausnahme bildet die Portalpflicht für die Bereiche Saldo- und Pauschalsteuersatzmethode, Gruppenbesteuerung sowie die Abmeldung als steuerpflichtige Person, die erst auf den 1. Januar 2027 eingeführt wird.
Wir beschränken uns in vorliegenden Artikel auf die für uns wesentlichen Anpassungen:
Jährliche Abrechnung
Wer effektiv abrechnet, konnte bisher auswählen, ob das Unternehmen quartalsweise oder monatlich abrechnet. Neu können Unternehmen mit einem Umsatz bis CHF 5 Mio. beantragen, dass sie nur noch jährlich abrechnen. Der Antrag ist jeweils bei steuerpflichtigen Gesellschaften bis 28. Februar einzureichen. Es sind jedoch Ratenzahlungen zu leisten. Die Eidg. Steuerverwaltung darf nur Unternehmen die jährliche Abrechnung bewilligen, welche in den letzten drei Jahren die Abrechnungen fristgerecht eingereicht und die Zahlungen pünktlich geleistet haben.
Wir sind eher skeptisch, ob diese Massnahme sinnvoll ist und zu Kosteneinsparungen führt. Grundsätzlich hat die quartalsweise Abrechnung dazu geführt, dass die Buchhaltung quartalsweise nachgeführt und kontrolliert wurde. Fehltendenzen im Geschäftsgang wurden frühzeitig erkannt und Massnahmen konnten eingeleitet werden. Der Aufwand im Frühjahr des Folgejahres für die Erstellung des Jahresabschlusses wurde so wesentlich reduziert. Viele Treuhänder könnten die Arbeit gar nicht mehr bewältigen, wenn für ein Grossteil der Kunden das ganze Jahr in den ersten zwei Monaten im Jahr abzustimmen und abzurechnen ist. Wir empfehlen die Umstellung auf jährliche Abrechnung nur für Unternehmen, welche nicht operativ tätig sind.
Saldosteuersatzmethode
Unternehmen mit einem Umsatz bis rund CHF 5 Mio. können weiterhin nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen. Das bedeutet, dass diese zwar auf Ihren Rechnungen 8.1% MWST hinzurechnen, davon aber nur einen Teil der Steuerverwaltung mit einem Saldosteuersatz abzurechnen haben. Die Höhe der Saldosteuersätze ist abhängig von den erwarteten Bruttogewinnen der verschiedenen Branchen und von den von der Steuerverwaltung kalkulierten Vorsteuern. Es gibt 10 unterschiedliche Saldosteuersätze zwischen 0.1% und 6.8%. Bei einem Beratungsunternehmen sind dies zum Beispiel 6.2%. Bisher konnten Unternehmen maximal zwei verschiedene Saldosteuersätze anwenden. Wenn ein Unternehmen verschiedene Geschäftstätigkeiten hat, musste sie für kleinere Tätigkeiten jeweils der höheren Saldosteuersatz anwenden. Neu können sämtliche Saldosteuersätze angewandt werden, sofern der Umsatzanteil 10 % und mehr beträgt.
Wenn ein Unternehmen bis 2024 effektiv abrechnete und nun ab 01.01.2025 die Saldosteuersätze verwenden will, so muss er dies bis 28. Februar 2025 melden. Bisher konnte die Umstellung steuerneutral umgesetzt werden. Ab 1.1.2025 ist bei dieser Umstellung Eigenverbrauch abzurechnen. Das bedeutet, dass die geltend gemacht Vorsteuer der letzten 5 Jahre bzw. bei Immobilien der letzten 20 Jahre sowie auf Vorräte usw. anteilsmässig an die Eidgenössische Steuerverwaltung zurückzuzahlen ist. Umgekehrt, falls jemand von der Saldosteuersatzmethode in die effektive Methode wechselt, kann eine Einlageentsteuerung vorgenommen werden.
Bisher konnte bei der Saldosteuersatzmethode Export mit einem separaten Formular entsteuert werden. Diese Möglichkeit steht ab 01.01.2025 nicht mehr zur Verfügung.
Unternehmen haben sich mit den veränderten Bedingungen zu befassen und müssen sich gut überlegen, ob ein Übergang in die Saldosteuersatzmethode noch interessant ist oder ob allenfalls wieder zur effektiven Methode gewechselt werden sollte.
Weitere Gesetzesänderungen
Das Parlament hatte in verschiedenen Vorstössen folgende Reformen gefordert:
- Online-Versandhandelsplattformen sollen als Leistungserbringerinnen gelten und somit mehrwertsteuerpflichtig werden. Neu sollen die Versandhandelsplattformen alle Lieferungen von Waren deklarieren und versteuern, die über ihre Plattform abgewickelt werden.
- Ausländische Tour Operators sollen von der Steuerpflicht ausgenommen werden, wenn sie Reisen in die Schweiz organisieren.
- Produkte der Monatshygiene sollen dem reduzierten Steuersatz unterstellt werden.
- Von Gemeinwesen ausgerichtete Subventionen sollen nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, wenn sie zur Erfüllung grundlegender gesetzlicher Aufgaben ausgerichtet werden. Leider hat es hier der Gesetzgeber nicht genutzt, für Subventionen generell auf eine Vorsteuerkürzung zu verzichten.
- Die aktive Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen sowie für Leistungen der koordinierten Versorgung im Zusammenhang mit Heilbehandlungen sollen neue Steuerausnahmen eingeführt
- Um Missbrauch zu verhindern, soll neu die Bezugssteuerpflicht für die Übertragung von Emissionsrechten, Zertifikaten und Bescheinigungen für Emissionsverminderungen, Herkunftsnachweisen für Elektrizität und ähnlichen Rechten gelten.
- Des Weiteren wird eine Informationspflicht für alle Online-Plattformen eingeführt. Die ESTV kann diese künftig auffordern, ihr mitzuteilen, wer über die Plattform Leistungen in einem Umfang anbietet, der die Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer auslösen könnte. Dabei geht es vor allem um Dienstleistungen im Bereich der Beförderung (Taxifahrten, Kurierfahrten) und der Beherbergung (Vermietung von Unterkünften), für welche die Plattformen nicht als Leistungserbringerinnen gelten.
- Neu von der MWST ausgenommen sind:
- die durch inländische und ausländische Reisebüros weiterverkauften Reiseleistungen und ihre damit zusammenhängenden Dienstleistungen (ausländische Reisebüros werden somit nicht in der Schweiz steuerpflichtig, wenn sie Reisen in die Schweiz organisieren);
- die aktive Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen;
- die Leistungen der koordinierten Versorgung bei Heilbehandlungen;
- das Zurverfügungstellen von Infrastruktur an Belegärzte in Ambulatorien und Tageskliniken;
- die Betreuungs- und hauswirtschaftlichen Leistungen der privaten Spitex;
- das Zurverfügungstellen von Personal durch alle nichtgewinnorientierten Organisationen;
- das Anbieten von Anlagegruppen von Anlagestiftungen nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und das Verwalten von Anlagegruppen.
- Als Massnahme gegen Serienkonkurse ermächtigt das teilrevidierte MWSTG die ESTV, von Mitgliedern der geschäftsführenden Organe von juristischen Personen Sicherheiten zu verlangen, wenn sie dem geschäftsführenden Organ von mindestens zwei weiteren juristischen Personen angehörten, die innert kurzer Zeit in Konkurs gefallen sind.
Unter dem Titel «Vereinfachung» der MWST wurde dieser Reform von den eidgenössischen Räten zugestimmt. Im Detail liegen jedoch verschiedene, komplizierte neue Regelungen, welche für einige Unternehmen eine Herausforderung darstellen könnte. Falls Sie dazu Fragen haben, unterstützen wir Sie gerne.
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