Anrechnung ausländischer Quellensteuern
Anrechnung ausländischer Quellensteuern
Erträge aus ausländischen Wertschriften wie z. B. Dividenden, unterliegen oft einer Quellensteuer im Ursprungsland, welche bereits vor Auszahlung der Erträge in Abzug gebracht wird. Diese Steuer kann, sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vorliegt, zwischen der Schweiz und dem jeweiligen Staat teilweise oder vollständig zurückgefordert oder auf die in der Schweiz geschuldete Einkommenssteuer resp. Gewinnsteuer angerechnet werden. In diesem Beitrag zeigen wir auf, wie die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer funktioniert. Wir gehen hier explizit nicht auf die Steueranrechnung auf Erträgen aus den USA ein.
Wie können ausländische Quellensteuern angerechnet werden?
Bei der Schweizer Steuererklärung kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Antrag auf Anrechnung einen Teil der ausländischen Quellensteuer gestellt werden – mittels Formular DA-1 für natürlichen Personen bzw. Formular DA-2 für juristischen Personen.
Ist eine Anrechnung der ausländischen Quellensteuern in jedem Fall möglich?
Im Veranlagungsverfahren prüft das Schweizer Steueramt zunächst:
- ob die steuerliche Zugehörigkeit zur Schweiz bei Fälligkeit der Leistung gegeben ist
- ob eine Anrechnung gemäss Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zulässig ist
- ob die Quellensteuer tatsächlich im Ausland beim Antragssteller erhoben wurde und dieser auch Nutzungsberechtigt ist. Für Dividenden, die beispielsweise im Ausland bereits auf Gesellschaftsebene besteuert wurden (sog. Franked Dividends), besteht kein Anspruch auf eine Anrechnung.
- ob die ausländischen Quellensteuern mindestens CHF 100 betragen
- ob der Antrag ordnungsgemäss ausgefüllt wurde und die Beilagen, aus denen der Quellensteuerabzug ersichtlich ist, beigelegt wurden.
Im Anschluss werden folgende drei Grenzwerte errechnet. Die effektive Anrechnung ist dabei auf den jeweils kleinsten Betrag der drei Begrenzungen beschränkt:
- Nicht rückforderbare ausländische Quellensteuer
- Anrechnungsberechtigter Wertschriftenertrag abzüglich anteiliger Schuldzinsen und Vermögensverwaltungskosten, multipliziert mit dem Steuersatz
- Gesamttotal der Einkommenssteuern resp. Gewinnsteuer von Kanton, Gemeinde und direkter Bundessteuer
Unsere Empfehlung
Lassen Sie Ihre Erträge jährlich sorgfältig prüfen, um die Anrechnungsmöglichkeiten optimal auszuschöpfen. Achten Sie dabei darauf, die korrekten Formulare zu verwenden und sämtliche Fristen einzuhalten. Beachten Sie zudem, dass nicht alle Erträge anrechenbar sind – insbesondere Zinsen oder Einkünfte aus Ländern ohne entsprechendes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) können zu Problemen führen.
Wenn wir Ihre Steuererklärung bereits für Sie erledigen dürfen und als Steuervertreter erfasst sind, brauchen Sie sich darum nicht zu kümmern. Wir deklarieren Ihre Erträge korrekt und prüfen die Entscheide der Steuerbehörde, bevor wir Ihnen diese weiterleiten. Bei Fragen oder besonderen Sachverhalten unterstützen wir Sie selbstverständlich gerne persönlich.
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