03. Dezember 2024
Per 1. Januar 2025 treten verschiedene Gesetzesänderungen in Kraft. Wir fassen für Sie als Privatperson die wichtigsten Änderungen kurz zusammen:
Säule 3a: Erhöhung der Einzahlungsbeträge und Einkäufe
Im Jahr 2025 beträgt der maximale steuerliche Abzug für Zahlungen an die 3. Säule CHF 7'258. Sofern man keiner Pensionskasse der 2. Säule angeschlossen ist, liegt der Maximalbetrag bei CHF 36'288
Neu können Vorsorgelücken in der 3. Säule, die ab dem Jahr 2025 entstehen, innerhalb von 10 Jahren nachträglich eingekauft werden, dies unter gewissen Einschränkungen und unter bestimmten Voraussetzungen:
- Lücke darf nicht vor dem Jahr 2025 entstanden sein
- Lücke darf maximal 10 Jahre zurückliegen
- Die Differenz zwischen dem maximalen Betrag und dem tatsächlich einbezahlten Betrag gilt als Lücke
- Im Entstehungsjahr der Lücke muss man zur Einzahlung in die 3. Säule berechtigt gewesen sein
- Im Jahr des Einkaufs muss zunächst der maximale Betrag eingezahlt werden
- Es dürfen pro Jahr höchstens Lücken in Höhe eines Maximalbetrags geschlossen werden
Sie haben immer noch die Möglichkeit, in diesem Jahr Einzahlungen vorzunehmen. Es kann von Vorteil sein, den eingezahlten Betrag zu investieren statt auf einem kaum verzinsten Konto zu parkieren, um von potenziellen Renditechancen zu profitieren. Informieren Sie sich bei Ihrer Bank über die verfügbaren Optionen – oder entdecken Sie, falls Sie digital affin sind, die Vorteile eines digitalen Vorsorgeanbieters. Die maximalen steuerlichen Abzüge für 2024 betragen CHF 7'056 (mit Pensionskasse) bzw. CHF 35'280 (ohne Pensionskasse) im Jahr 2024.
Höhere AHV/IV-Renten
Die AHV/IV-Renten werden per 1. Januar 2025 an die Preis- und Lohnentwicklung angepasst und steigen um 2,9 Prozent auf maximal CHF 2'520 (2024: 2'450) pro Monat
Erhöhung Referenzalter Frauen
Das Referenzalter (Rentenalter) der Frauen steigt erstmals ab 1. Januar 2025 um drei Monate und betrifft somit Frauen mit Jahrgang 1961.
Höhere Kinderzulagen
Zum ersten Mal seit 2009 wird der Mindestbetrag für Kinder- und Ausbildungszulagen angehoben. Künftig beträgt die Kinderzulage mindestens CHF 215 pro Monat, während die Mindest-Ausbildungszulage auf CHF 268 erhöht wird. Die effektiven Beiträge in Ihrem Kanton sollten bis spätestens Ende Dezember auf den Webseiten der Ausgleichskassen einsehbar sein oder unter folgendem Link.
Beiträge an die AHV auf geringfügigen Löhnen
Geringfügige Löhne bis CHF 2’300 pro Arbeitgeber sind von der AHV-Beitragspflicht befreit (ausgenommen Hausdienstarbeit). Ab dem 1. Januar 2025 wird dieser Grenzbetrag auf CHF 2'500 angehoben. Arbeitnehmende können auf Wunsch eine Abrechnung durch den Arbeitgeber verlange.
Nutzen Sie unser Fachwissen – bei Fragen sind wir auch im neuen Jahr gerne für Sie da!

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